Letter of Intent (Absichtserklärung)

Beim Letter of Intent (US-Recht auch als Memorandum of understanding oder letter of comfort bezeichnet) handelt es sich um eine Absichtserklärung oder Grundsatzvereinbarung, in der die beiden Parteien erläutern, auf welcher Basis die Vertragsverhandlungen zwischen Kaufinteressenten und Verkäufer fortgesetzt werden.

Die Verhandlungspositionen und Annahmen über den Zustand des Unternehmens können darin festgehalten werden.

Darüber hinaus können Exklusivitäts- und andere bindende Erklärung (beispielsweise Vertraulichkeitserklärungen) darin enthalten sein, die bei Verletzung der festgelegten Pflichten Schadensersatzforderungen zur Folge haben können. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Letter of Intent (LoI), deutsch Absichtserklärung, hält vor der Due Diligence schriftlich fest, auf welcher Basis Käufer und Verkäufer weiterverhandeln.
  • Typische Inhalte: Parteien, Zeitplan, Exklusivität, Verhandlungsgegenstand, Cash-&-Debt-Free-Definition, Vertraulichkeit, Kostentragung und Gerichtsstand.
  • Der LoI ist grundsätzlich nicht bindend – einzelne Klauseln wie Exklusivität und Vertraulichkeit sind es aber, mit Schadensersatzfolge bei Verstoß.
  • Für die rechtliche Wirkung zählt nicht der Titel des Dokuments, sondern der Wortlaut. Soll nichts einklagbar sein, muss das ausdrücklich im Text stehen.
  • Ist eine stärkere Bindung gewollt, ist ein Vorvertrag die passendere Form.
  • Im Verkaufsprozess unterzeichnet der bevorzugte Käufer den LoI nach dem indikativen Angebot und vor der Due Diligence.

Inhalte eines Letter of Intent

Ein Letter of Intent sollte immer auf die konkrete Transaktion zugeschnitten werden. Ein allgemeines Muster kann deshalb nur als Orientierung dienen und muss an die wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen des geplanten Unternehmenskaufs angepasst werden.

Der typische Aufbau umfasst folgende Punkte:

  • Vertragsparteien mit vollständiger Bezeichnung von Käufer und Verkäufer
  • Ausgangssituation und bisheriger Stand der Verhandlungen
  • Gegenstand der Transaktion, beispielsweise der Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile oder bestimmter Vermögenswerte
  • Kaufpreisvorstellung einschließlich Bewertungsgrundlage und möglicher Anpassungsmechanismen
  • Voraussetzungen für den Unternehmenskauf, etwa eine zufriedenstellende Due Diligence oder die Zustimmung von Finanzierungspartnern
  • Zeitplan für die Prüfung, Vertragsverhandlung und den geplanten Abschluss
  • Exklusivität sowie deren Dauer und Voraussetzungen
  • Vertraulichkeit im Umgang mit Geschäftsdaten und ausgetauschten Unterlagen
  • Kostentragung für M&A-Berater, Prüfungen und weitere Aufwendungen
  • Bindungswirkung mit einer eindeutigen Abgrenzung zwischen verbindlichen und unverbindlichen Regelungen
  • Laufzeit und Beendigung der Absichtserklärung
  • Unterschriften der beteiligten Parteien

Eine ausführliche Vorlage mit beispielhaften Formulierungen finden Sie im Beitrag Letter of Intent – das Muster von Unternehmer Radio.

Das Muster sollte nicht ungeprüft übernommen werden. Bereits einzelne Formulierungen können darüber entscheiden, welche Pflichten verbindlich sind. Vor der Unterzeichnung empfiehlt sich deshalb eine rechtliche Prüfung des individuell angepassten Letter of Intent.

Letter of Intent oder Vorvertrag?

Je nachdem, welche Bindungswirkung beabsichtigt ist, kann ein Vorvertrag eine sinnvolle Alternative darstellen. Sind sich die beiden Parteien dem Grunde nach einig, es sind aber noch einige Stolpersteine aus dem Weg zu räumen (Baugenehmigungen, Verifizierung bestimmter geschäftlicher Daten oder Eintritt gewisser Ereignisse), so kann es sinnvoll sein, vertragliche Regelungen konkret in das Schriftstück aufzunehmen.

In diesem Fall liegt ein Rechtsbindungswille vor, der den Vorvertrag zu einer verbindlichen Erklärung macht und den Hauptvertrag bei Erfüllung der im Vorvertrag festgelegten Bedingungen zu einer Formalität werden lässt.

Die Parteien müssen sich also vorher im Klaren darüber sein, welche Art von Erklärung sie abgeben möchten: eine reine Absichtserklärung (LOI) oder eine Erklärung mit Bindungswirkung (Vorvertrag).

Der Titel des Schriftstücks (LOI oder Vorvertrag) ist für die rechtliche Auslegung in einer juristischen Auseinandersetzung unerheblich. Die Formulierungen im Vertrag selbst geben Aufschluss darüber, welche Bindungswirkung erzielt werden soll. Der Titel beeinflusst nicht, welche Verpflichtungen sich aus der Erklärung ableiten lassen. Ist die Einklagbarkeit des Hauptvertrages nicht gewollt, sollte darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine reine Absichtserklärung ohne Rechtsbindungswillen handelt.

Letter of Intent im Unternehmenskauf

Im Rahmen eines Unternehmenskaufs bildet der Letter of Intent häufig den Übergang von ersten Gesprächen zur detaillierten Prüfung des Unternehmens. Er wird in der Regel nach einem indikativen Angebot und vor Beginn der Due Diligence unterzeichnet. Zu diesem Zeitpunkt besteht auf beiden Seiten ein grundsätzliches Interesse an der Transaktion, zahlreiche wirtschaftliche und rechtliche Einzelheiten sind jedoch noch zu prüfen.

Im LoI halten Käufer und Verkäufer die wesentlichen Eckpunkte ihres bisherigen Verhandlungsstands fest. Dazu zählen unter anderem die geplante Transaktionsstruktur als Share Deal oder Asset Deal, die vorläufige Kaufpreisvorstellung, die Annahmen zur Unternehmensbewertung sowie mögliche Kaufpreisanpassungen. Auch die Finanzierung, der weitere Zeitplan und Bedingungen für den späteren Vertragsabschluss können aufgenommen werden.

Für den Verkäufer ist insbesondere die vereinbarte Exklusivität von Bedeutung. Während des festgelegten Zeitraums darf er üblicherweise keine parallelen Verkaufsverhandlungen mit anderen Interessenten führen. Der Käufer erhält dadurch die Möglichkeit, Zeit und Kosten in die Due Diligence zu investieren, ohne einen unmittelbaren Wettbewerb mit weiteren Bietern befürchten zu müssen. Im Gegenzug sollte der Verkäufer darauf achten, dass der Zeitraum klar begrenzt ist und die wesentlichen wirtschaftlichen Eckpunkte bereits ausreichend konkretisiert wurden.

Nach Unterzeichnung des Letter of Intent beginnt üblicherweise die Due Diligence. Dabei prüft der Kaufinteressent unter anderem die wirtschaftlichen, steuerlichen, rechtlichen und finanziellen Verhältnisse des Unternehmens. Bestätigen die Ergebnisse die bisherigen Annahmen, werden die Verhandlungen über den endgültigen Unternehmenskaufvertrag fortgeführt. Abweichungen können dagegen zu einer Anpassung des Kaufpreises, zusätzlichen Garantien oder zum Abbruch der Transaktion führen.

Der LoI schafft damit einen gemeinsamen Rahmen für die nächsten Schritte, ersetzt jedoch nicht den späteren Kaufvertrag. Welche Regelungen verbindlich sind, sollte eindeutig aus dem Dokument hervorgehen. Dies gilt besonders für Exklusivität, Vertraulichkeit, Kostentragung und den Umgang mit bereits ausgetauschten Unternehmensinformationen.

Fazit zum Letter of Intent

Der Titel des Schriftstücks (LOI oder Vorvertrag) ist für die rechtliche Auslegung in einem Rechtsstreit nahezu unerheblich. Die Formulierungen im Vertrag selbst geben Aufschluss darüber, welche Bindungswirkung erzielt werden soll. Ist die Einklagbarkeit des Hauptvertrages nicht gewollt, so sollte explizit darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine reine Absichtserklärung ohne Intention zur rechtsbindenden Wirkung handelt.

FAQ

Ein Letter of Intent (LoI), auf Deutsch Absichtserklärung, ist eine Grundsatzvereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer. Sie hält vor der Due Diligence fest, auf welcher Basis weiterverhandelt wird – Verhandlungsstand, Annahmen über das Unternehmen und der geplante Ablauf. Im US-Recht wird sie auch Memorandum of Understanding oder Letter of Comfort genannt.

Der LoI ist grundsätzlich nicht bindend – er verpflichtet keine Seite zum Abschluss des Hauptvertrags. Einzelne Klauseln sind aber sehr wohl bindend, insbesondere Exklusivität, Vertraulichkeit und Kostenregelungen; ihre Verletzung kann Schadensersatzforderungen auslösen. Entscheidend ist der Wortlaut, nicht der Titel des Dokuments.

Typische Bestandteile sind: die handelnden Parteien, der Zeitplan (vor allem für die Due Diligence), eine Exklusivitätsfrist, der Verhandlungsgegenstand, die Cash-&-Debt-Free-Definition, Vertraulichkeitsregelungen, die Kostentragung bei Abbruch sowie Gerichtsstand und anwendbares Recht.

Ein LoI ist eine reine Absichtserklärung ohne Rechtsbindungswillen. Ein Vorvertrag enthält dagegen einen Rechtsbindungswillen: Sind sich die Parteien im Grundsatz einig und müssen nur noch definierte Bedingungen erfüllt werden, macht der Vorvertrag den Hauptvertrag bei deren Eintritt zur Formalität. Welche Form vorliegt, ergibt sich aus den Formulierungen, nicht aus der Überschrift.

Nachdem die Kaufinteressenten ein indikatives Angebot abgegeben haben und sich ein bevorzugter Bieter herausgebildet hat – und bevor die eigentliche Due Diligence beginnt. Der LoI gibt dem Verkäufer über die teilweise Bindungswirkung genug Sicherheit, um sensible Interna offenzulegen.

Die oben genannte Inhaltsliste lässt sich als Gliederung verwenden. Ein LoI wird aber immer einzelfallbezogen formuliert – Bindungswirkung, Exklusivität und Cash-&-Debt-Free-Definition hängen von der konkreten Transaktion ab. Generische Vorlagen aus dem Netz bergen das Risiko, ungewollt eine bindende Wirkung zu erzeugen oder wichtige Punkte auszulassen.